Das Arbeits- und Sozialrecht wird immer komplexer. Die Gesetze ändern sich häufig und die Zahl der Präzedenzfälle wächst. In der täglichen praktischen Umsetzung der Arbeitsverhältnisse ist für jeden Arbeitgeber nicht nur der Einblick in neue Gesetze wichtig, sondern auch die Entwicklung der aktuellen Rechtsprechung. Deren Auswirkung auf die betriebliche Praxis sollte jeder Arbeitgeber kennen. Lesen Sie heute mehr zum Thema Versetzungsklauseln.
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In den meisten Arbeitsverträgen nehmen Arbeitgeber sogenannte Versetzungsklauseln auf, um sich bei der Zuweisung der konkreten Tätigkeiten etwas Flexibilität zu schaffen. Alle Klauseln in einem Arbeitsvertrag sind gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob sie klar und verständlich für den Arbeitnehmer sind und ihn auch nicht unangemessen benachteiligen. Kommt es aufgrund einer Klage des Arbeitnehmers zu einer solchen gerichtlichen Überprüfung des Arbeitsvertrags kann es sein, dass das Gericht feststellt, dass die angegriffene Klausel wegen Unklarheit oder Unangemessenheit unwirksam ist und der Arbeitgeber sich auf die getroffene Regelung nicht berufen kann.
In der Praxis
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits über sehr viele arbeitsvertragliche Klauseln eine Unwirksamkeit festgestellt. In einem Urteil vom 24.02.2016 (2 Sa 51/51) hatte sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit einer Versetzungsklausel zu befassen, die wie folgt lautete: „ … er verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen … , die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.“ Dabei handelt es sich um eine sehr verbreitete Klausel in vielen Arbeitsverträgen. Das Landesarbeitsgericht hatte in zweiter Instanz darüber zu entscheiden, ob diese Klausel klar und nicht unangemessen ist. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung gehen Zweifel über den Inhalt einer Klausel zulasten des Arbeitgebers. Wenn eine Klausel mehrere Auslegungsvarianten zulässt, ist die für den Arbeitnehmer günstigere zu wählen.
Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer vom Bereich „Helpdesk“ in den Bereich „Back-Office“ innerhalb der Abteilung „Global Service Devision“ versetzt. Der Arbeitnehmer war von Beruf Dipl.-Ing. (FH) und beim Arbeitgeber als „Mitarbeiter Helpdesk für die Kundenbetreuung“ beschäftigt. Der Arbeitnehmer machte mit seiner Klage geltend, dass die Versetzung unwirksam und er weiter im Bereich „Helpdesk“ zu beschäftigen sei. Er führte an, dass die Versetzung zu einer wesentlichen Herabstufung geführt habe und die ihm zugewiesene Tätigkeit nicht seiner Qualifikation als Ingenieur entspreche. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die zugewiesene Tätigkeit aufgrund der im Arbeitsvertrag geregelten Versetzungsklausel wirksam war oder nicht. Das LAG Baden-Württemberg hat die Versetzungsklausel als unwirksam angesehen. Es hat der Zusatz, dass es sich um gleichwertige Arbeiten handeln muss gefehlt, so dass die Regelung nicht konkret genug war.
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