Die Vorschrift des Paragrafen 99 Abs. 1 BetrVG sieht eine zwingende Beteiligung des Betriebsrats vor, will der Arbeitgeber eine Einstellung, Versetzung, Ein- oder Umgruppierung durchführen. Dabei ist die Kenntnis der Beteiligungsrechte des Betriebsrates die grundlegende Voraussetzung für den richtigen Umgang mit dem Betriebsrat.
Für das Beteiligungsrecht des Betriebsrates gilt als Voraussetzung, dass im Betrieb in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen. Ein einzustellender Arbeitnehmer, durch dessen Einstellung die Mindestzahl von mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern erreicht würde, ist dabei nicht mitzuzählen.
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Was genau ist eine Einstellung?
Unter einer Einstellung ist jede tatsächliche Aufnahme einer Beschäftigung zu verstehen, unabhängig davon, um welche Art von Beschäftigungsverhältnis es sich handelt. Der Betriebsrat ist gleichermaßen zu beteiligen, ob es sich um die Einstellung eines Mitarbeiters in Vollzeit, in Teilzeit oder auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung handelt. Auch die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers oder eines Auszubildenden sind Einstellungen im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG. Dabei ist die Einstellung nicht auf reine Neueinstellungen beschränkt. Auch die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses fällt hierunter, wenn der Fortsetzung jeweils eine neue Arbeitgeberentscheidung zugrunde liegt, was beispielsweise bei der Verlängerung von zunächst befristet abgeschlossenen Arbeitsverträgen der Fall ist. Auch die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Berufsausbildung oder die Teilzeitbeschäftigung eines Arbeitnehmers während der Elternzeit stellen rechtlich eine Einstellung dar. Sofern Mitarbeiter bislang in Teilzeit beschäftigt waren und ihre Arbeitszeit aufstocken, kann ebenfalls eine Einstellung vorliegen. Allerdings führt nicht jede geringfügige Aufstockung zu einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, eine Aufstockung um zehn Wochenstunden löst aber jedenfalls ein Mitbestimmungsrecht aus. Dies gilt unabhängig von der bisherigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Die Verringerung der Arbeitszeit ist hingegen keine Einstellung.
Mehr über die Themen Versetzung, Ein- bzw. Umgruppierung und andere Fakten des Beteiligungsrechts des Betriebsrates erfahren Sie in der Serie “Recht in der Druckbranche”, Folge 17, aus Deutscher Drucker 5/2018, der im print.de-Shop zum Download bereit steht. [4110]
Hier vermischen Sie Mitbestimmung und Beteiligung (Mitwirkung), dies ist irreführend! Der Betriebsrat hat 3 verschiedene Rechte:
– Mitbestimmung
– Mitwirkung
– Information / Beratung
vielen Dank für Ihren Kommentar. Dieser ist rechtlich aber nicht ganz korrekt. Wir haben bei Madlena Gänsbauer (Rechtsassessorin für Arbeits- und Sozialrecht und Autorin des Beitrags in DD5/2018) nachgehakt und folgende Antwort erhalten: “Zutreffend ist, dass dem Betriebsrat unterschiedliche Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehen. Diese Beteiligungsrechte eröffnen untereinander abgestuft ein differenziertes System der Mitbestimmung und der Mitwirkung. Unter die Mitwirkungsrechte lassen sich Informationsrechte, Unterrichtungsrechte, Anhörungsrechte, Vorschlagsrechte, Beratungsrechte und Widerspruchsrechte zusammenfassen. Unter den Oberbegriff Mitbestimmungsrechte fallen sowohl die Mitbestimmungsrechte in personellen Angelgenheiten nach § 99 Abs 1 BetrVG als auch die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Bei dem im Artikel geschilderten Beteiligungsrecht handelt es sich daher um ein Mitbestimmungsrecht und nicht nur um ein Mitwirkungsrecht, was sich bereits der amtlichen Überschrift des § 99 BetrVG “Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen” entnehmen lässt.”
Hier vermischen Sie Mitbestimmung und Beteiligung (Mitwirkung), dies ist irreführend! Der Betriebsrat hat 3 verschiedene Rechte:
– Mitbestimmung
– Mitwirkung
– Information / Beratung
Hallo Herr Katze,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Dieser ist rechtlich aber nicht ganz korrekt. Wir haben bei Madlena Gänsbauer (Rechtsassessorin für Arbeits- und Sozialrecht und Autorin des Beitrags in DD5/2018) nachgehakt und folgende Antwort erhalten: “Zutreffend ist, dass dem Betriebsrat unterschiedliche Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehen. Diese Beteiligungsrechte eröffnen untereinander abgestuft ein differenziertes System der Mitbestimmung und der Mitwirkung. Unter die Mitwirkungsrechte lassen sich Informationsrechte, Unterrichtungsrechte, Anhörungsrechte, Vorschlagsrechte, Beratungsrechte und Widerspruchsrechte zusammenfassen. Unter den Oberbegriff Mitbestimmungsrechte fallen sowohl die Mitbestimmungsrechte in personellen Angelgenheiten nach § 99 Abs 1 BetrVG als auch die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Bei dem im Artikel geschilderten Beteiligungsrecht handelt es sich daher um ein Mitbestimmungsrecht und nicht nur um ein Mitwirkungsrecht, was sich bereits der amtlichen Überschrift des § 99 BetrVG “Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen” entnehmen lässt.”
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