Die Vorschrift des Paragrafen 99 Abs. 1 BetrVG sieht eine zwingende Beteiligung des Betriebsrats vor, will der Arbeitgeber eine Einstellung, Versetzung, Ein- oder Umgruppierung durchführen. Dabei ist die Kenntnis der Beteiligungsrechte des Betriebsrates die grundlegende Voraussetzung für den richtigen Umgang mit dem Betriebsrat.
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