Insider-Kolumne von Anette Jacob aus Deutscher Drucker

Neues BBiG bringt bildungspolitisch relevante Änderungen

Anette Jacob(Bild: ZFA)

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) existiert mittlerweile seit rund 50 Jahren, weitreichende Änderungen sind zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Was hat sich für Auszubildende, Ausbildungsbetriebe und Prüfungsausschüsse geändert?


Fachliteratur gehört nun zu den Arbeitsmitteln und muss den Azubis kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Als ich vor über 30 Jahren meine Ausbildung bei einer kleinen Heimatzeitung absolviert habe, war es selbstverständlich, dass mir Fachzeitschriften und -literatur zur Verfügung gestellt wurden. Das scheint aber nicht überall Alltag gewesen zu sein, umso besser, dass es jetzt gesetzlich geregelt ist.

Anzeige

Auch eine Mindestausbildungsvergütung ist zu begrüßen, macht sie doch deutlich, was Ausbildung für einen Wert hat und dass Auszubildende keine billigen Arbeitskräfte sind. Außerdem sind Auszubildende heutzutage älter und müssen ihren Lebensunterhalt häufig selbst bestreiten. Die tariflich geregelten Ausbildungsvergütungen der Druckindustrie liegen zudem deutlich darüber.

An Berufsschultagen mit Unterrichtsbeginn vor 9 Uhr dürfen Azubis vorher nicht im Betrieb beschäftigt werden. Außerdem wurde die bisher nur für minderjährige Azubis geltende Regelung, dass sie an einem Berufsschultag in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden nicht mehr arbeiten müssen, auf alle Auszubildende ausgeweitet. Weiterhin sind alle Azubis am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen, bisher mussten sich über 18-jährige Urlaub nehmen, wenn sie sich auf die Prüfung vorbereiten wollten.

Die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung steht nun allen Auszubildenden offen, vorausgesetzt der Betrieb stimmt zu. Dies stellt für Auszubildende in bestimmten Lebenslagen eine Erleichterung dar.

Ehrenamtliche Prüfer haben nun einen Rechtsanspruch auf Freistellung zur Durchführung von Prüfungen. Um die Rechtssicherheit von Prüfungen zu wahren, müssen weiterhin alle flüchtigen Prüfungsteile, wie mündliche Prüfungen oder Fachgespräche, vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen werden.

Schriftliche Prüfungsleistungen können von nur zwei Prüfungsausschussmitgliedern bewertet werden. Liegt die Abweichung der beiden Prüfer unter 10 %, dann errechnet sich die Bewertung aus dem Durchschnitt. Bei höherer Abweichung muss ein drittes Prüfungsausschussmitglied hinzugezogen werden. Neben Prüfungsausschüssen können auch Prüferdelegationen von den zuständigen Stellen errichtet werden, um bestimmte Prüfungsleistungen abzunehmen.

Weitere Information, auch zu Fortbildungen, finden Sie im kompletten Gesetzestext zum Download auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (www.bmbf.de) oder wenden Sie sich an Ihre zuständige Stelle (IHK oder HWK).

Ihre Meinung? insider@print.de

Anette Jacob (50) ist gelernte Druckformherstellerin und hat an der BUGH Wuppertal Druckereitechnik mit Abschluss Dipl.-Ing. studiert. Seit 1999 ist sie Geschäftsführerin des ZFA, Zentral-Fachausschuss Berufsbildung Druck und Medien, und kümmert sich gemeinsam mit dem BVDM und der Gewerkschaft Verdi und allen anderen Akteuren um die Berufsbildung der Branche.

Für die Insider-Kolumne von Deutscher Drucker schreiben regelmäßig Branchenexperten über die brennenden Themen in der Druck- und Medienlandschaft.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.