Serie: Recht in der Druckbranche (22)

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat das Bundesdatenschutzgesetz seine Bedeutung nicht verloren, sondern ist als Bundesgesetz neben der DSGVO anwendbar.

Das Arbeitsrecht ist ständig in Bewegung. Gesetzgeber und Gerichte ändern es, schreiben es fort und ergänzen seine Regelungen. Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung spielt im deutschen Arbeitsrecht eine ganz bedeutende Rolle, denn Arbeitsrecht ist überwiegend Richterrecht. Für jeden Arbeitgeber ist es daher wichtig, die aktuelle Rechtsprechung im Arbeitsrecht und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis zu kennen. Deutscher Drucker erläutert in der Folge 22 der Serie “Recht in der Druckbranche (DD 21/2018) einige  Entscheidungen aus der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Eine Auszug daraus lesen Sie heute auf print.de

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Umkleide- und Wegezeiten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der im Betrieb eine vom Arbeitgeber vorgeschriebene und gestellte besonders auffällige Dienstkleidung an- und ablegt, grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeit leistet (Urteil vom 06.09.2017 – 5 AZR 382/16). Besonders auffällig ist Dienstkleidung dann, wenn Arbeitnehmer aufgrund ihrer Gestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Arbeitgeber oder Berufszweig/-branche zugeordnet werden können. Die hier ausschließlich in „weiß“ gehaltene Dienstkleidung kann ohne Weiteres typischerweise einem Heil- bzw. Pflegeberuf zugeordnet werden.

Wenn jedoch die vorgeschriebene Dienstkleidung zu Hause angelegt werden und ohne besonders auffällig zu sein, auf dem Arbeitsweg getragen werden kann, besteht keine Vergütungspflicht, da der Arbeitnehmer nicht fremdnützig sondern „eigennützig“ handelt. Gleiches gilt, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine besonders auffällige Dienstkleidung zu tragen, und sich der Arbeitnehmer entscheidet, diese bereits zu Hause anzulegen. Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet. Insofern fehlt es dann auch an der erforderlichen Fremdnützigkeit für eine Vergütungspflicht.

In einer weiteren Entscheidung (BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 245/17) hat das BAG die vorher zitierte Rechtsprechung fortgeführt und zudem Hinweise gegeben, wie eine Vergütungspflicht abbedungen werden kann.

Praxishinweis: Arbeitgeber, die Umkleidezeiten für Dienstkleidung nicht vergüten wollen, sollten dies ausdrücklich arbeitsvertraglich oder in sonstiger Weise kollektivrechtlich regeln.

Erfahren Sie mehr über “Neue Urteile im Arbeitsrecht” in Deutscher Drucker 21/2018, der im print.de-Shop zum Download bereit steht. Oer nutzen Sie auch gerne ein Abonnement von Deutscher Drucker, um immer auf dem neuesten Stand der Rechtslage zu sein. Hier geht es zu den Abo-Modellen. [4967]

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