Serie: Recht in der Druckbranche (28)

In fünf Punkten erklärt: das betriebliche Eingliederungsmanagement

Ein BEM-Gespräch sollte fair und sachorientiert ablaufen.

Ist der Mitarbeiter eines Unternehmens innerhalb eines Jahres – also binnen zwölf Monaten – länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber die Pflicht zu eruieren, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und somit das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann. Diese Aufgabe nennt sich „Betriebliches Eingliederungsmanagement“.

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Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ (kurz: BEM) anzubieten. Das BEM ist in § 167 Abs. 2 (ehemals § 84 Abs. 2) SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) geregelt. Die Vorschrift betrifft alle Arbeitnehmer, egal ob schwerbehindert oder nicht, ob Vollzeit-, Teilzeitkraft oder Minijobber, und ist verpflichtend für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe des Betriebes.

Natürlich bedeutet betriebliches Eingliederungsmanangement einen Mehraufwand für den Arbeitgeber. Gerade in kleineren Betrieben fällt das BEM daher gerne mal unter den Tisch – das wiederum kann in einem späteren Kündigungsschutzprozess viel Geld kosten. Ohne ein zuvor durchgeführtes BEM ist eine spätere krankheitsbedingte Kündigung nämlich nur sehr schwer möglich. Deshalb sollten Arbeitgeber das BEM-Verfahren ernst nehmen und positiv sehen: Es bietet eine Plattform, um den Arbeitnehmer zu unterstützen, in Zukunft die Fehlzeiten und dadurch die eigenen Kosten zu reduzieren. Im Idealfall wird der Arbeitnehmer zufriedener und bringt wieder mehr Leistung.

DAS „BEM“ Richtig durchführen.

Die nachfolgend kurz aufgeführten Punkte, die im Artikel “Betriebliches Eingliederungsmanagment” in Deutscher Drucker 13/2019 umfassend erläutert werden, sollen Arbeitgebern die Vorgehensweise beim betrieblichen Eingliederungsmanagement deutlich machen und dabei helfen, Fehler in den Abläufen zu vermeiden.

  • Mit viel Sorgfalt: Vorbereitung, Einladung und Datenschutz
    Zunächst wird sondiert: Wer nimmt am BEM-Verfahren teil? Die Einladung erfolgt idealerweise schriftlich. Wichtig: § 167 Abs. 2 S. 3 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten besonders sensiblen Daten hinzuweisen – datenschutzrechtlich ist die schriftliche Einwilligung des Mitarbeiters in die Durchführung des BEM erforderlich. Achtung Datenschutz: Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die BEM-Akte getrennt von der Personalakte zu führen.
  • Mit viel Feingefühl: Das BEM-Gespräch
    Das Gespräch muss fair und sachorientiert verlaufen. Der Mitarbeiter muss keine Angaben zu den Krankheitsursachen machen, wenn er nicht will. Idealerweise macht der Mitarbeiter konstruktive Vorschläge und bringt eigene Ideen ein. Nicht vergessen: Bitte fertigen Sie ein Protokoll des Gesprächs an, das von allen Teilnehmern unterschrieben wird.
  • Mit Kreativität: Ergebnisse des BEM-Gesprächs
    Es kann sein, dass im BEM-Gespräch mit dem Mitarbeiter die Art und Weise einer Wiedereingliederung besprochen, eine Versetzung, eine Arbeitszeitreduzierung oder Arbeitszeitverlagerung vereinbart wird. Ebenso kann sich zeigen, dass mit technischen oder orthopädischen Hilfsmitteln am Arbeitsplatz die Beschwerden des Mitarbeiters gelindert werden könnten. Neben anderen Punkten kann mit dem Mitarbeiter eine Umschulung oder Weiterbildung diskutiert werden.
  • Folgen eines unterlassenen BEMs
    Sollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter später krankheitsbedingt kündigen wollen, sind die Erfolgsaussichten in einem Kündigungsschutzprozess für den Arbeitgeber wesentlich schlechter, wenn kein BEM durchgeführt wurde. Wenn allerdings der Mitarbeiter nicht kooperiert, sich also zum Beispiel auf die Einladung zum BEM-Gespräch nicht meldet, zu dem Gespräch nicht erscheint oder in dem Gespräch „mauert“, spielt das dem Arbeitgeber in die Hände.
  • Welche Rechte hat der Betriebsrat?
    Allgemein hat der Betriebsrat hinsichtlich der Grundsätze für das Verfahren des BEM ein Mitbestimmungsrecht. In vielen Betrieben wird daher eine „Betriebsvereinbarung BEM“ abgeschlossen, in der Art und Weise der Durchführung eines BEM-Verfahrens geregelt werden.

Erfahren Sie mehr über das “Betriebliche Eingliederungsmanagement” im Beitrag der Serie “Recht in der Druckbranche”, Folge 28, in Deutscher Drucker 13/2019, der im print.de-Shop zum Download bereit steht. Nutzen Sie auch gerne ein Abonnement von Deutscher Drucker, um immer auf dem neuesten Stand der Rechtslage zu sein. Hier geht es zu den Abo-Modellen.

 

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