Anspruch auf Arbeitsentgelt nach dem »Entstehungsprinzip«
Gibt es eine Phantomlohn-Diskussion in der Druckindustrie?
von Michael Schüle,
Für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt ist rein rechtlich das so genannte »Entstehungsprinzip« entscheidend. Ein erhöhter Anspruch über den »regulären«, nicht überall tariflich geregelten Grund-Arbeitsverdienst hinaus entsteht etwa durch Nacht- und Wochenendzuschläge oder Bereitschaftsdienst-Vergütungen. Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Höhe des Sozialversicherungsbeitrags. Doch auch im Krankheitsfall oder im Urlaub werden dem Arbeitnehmer die erhöhten Entgelte fortgezahlt. Die Frage ist: warum eigentlich?
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Rechtlich klar geregelt!
Bleibt das vom Arbeitgeber gezahlte Entgelt hinter dem eigentlichen Anspruch des Arbeitnehmers zurück, ist die Rede vom so genannten »Phantomlohn«. Auch wenn dann keine Auszahlung an den Arbeitnehmer erfolgt ist, würde der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge aus dem Phantomlohn schulden. Der Sozialversicherungsträger hat also einen Nachzahlungsanspruch.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung (bei Urlaub oder im Krankheitsfall) errechnet sich im Übrigen anteilig am Umfang der Beschäftigung in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt oder einer Schätzung des erzielbaren Entgelts während der Krankheitsphase des Arbeitnehmers.
Trotzdem in der Druckindustrie ein Thema …
Bei Druckerei-Besuchen der DD/print.de-Redaktion kommt es immer mal wieder zu kritischen Diskussionen mit Unternehmern um Phantomlohn und dadurch entgangene Sozialabgaben für den »Fiskus«. Vor allem das Entstehungsprinzip wird kritisch hinterfragt.
Trotz aller Diskussionen: Das Ganze ist gesetzlich klar geregelt! Arbeitgeber, die vorsätzlich Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthalten, machen sich nach StGB strafbar und können sogar mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe belegt werden!
Wie sehen Sie das Thema? Müsste die Lohnfortzahlung eigentlich vom Grundgehalt des Arbeitnehmers ausgehen? Schließlich trete der Arbeitnehmer ja im Urlaubs-/Krankheitsfall überhaupt nicht zu den Tätigkeiten an, die das erhöhte Entgelt rechtfertigen? Im Gegenteil: Es ist personell für Ersatz zu sorgen, dem dann wiederum ein erhöhtes Entgelt zu bezahlen ist …