Verbände wollen Missverständnisse zur EU-Verordnung ausräumen
Bekämpfung der Entwaldung: Geolokalisierungsdaten nicht für nachgelagerte Akteure nötig
von Redaktion,
Die Geolokalisierung, also der Nachweis wo das Holz für die Papierherstellung herkommt, wird in der EU-Verordnung vorgeschrieben, muss aber nicht für die gesamte Wertschöpfungskette zugänglich sein.(Bild: Verband Die Papierindustrie)
Die EU-Verordnung zur Bekämpfung der Entwaldung (EUDR) verlangt, dass Geolokalisierungsdaten des Gebiets, in dem Holz geerntet wird, erfasst und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, bevor Holz erstmals auf dem EU-Markt platziert oder in die EU importiert wird. Während diese Informationen für die Rückverfolgbarkeit entscheidend sind, wird nicht erwartet, dass sie automatisch über das EUDR-Informationssystem für alle Akteure entlang der Wertschöpfungskette verfügbar oder zugänglich sind. Zudem sind sie für nachgelagerte Akteure (wie Verlage und Druckereien) nicht erforderlich, um die Verordnung einzuhalten. Darauf haben jetzt mehrere europäische Branchenverbände hingewiesen – darunter Intergraf, der Dachverband der Druckfachverbände, und die Vereinigung der europäischen Papierindustrie CEPI.
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“Um ein bestmögliches Verständnis für alle Akteure in der Wertschöpfungskette von Zellstoff, Papier und Druck zu gewährleisten, ist es notwendig, Missverständnisse über die Notwendigkeit von Geolokalisierungsdaten zur Einhaltung der EU-Verordnung zur Bekämpfung der Entwaldung (EUDR) auszuräumen”, schreiben die Verbände.
Weiter heißt es: Um eine Sorgfaltserklärung erfolgreich einreichen zu können, seien nachgelagerte Akteure nicht verpflichtet, Geolokalisierungsdaten zu erfassen, sofern diese bereits im Informationssystem vorhanden sind. Sie könnten sich lediglich auf die Referenznummer und die Verifikationsnummer der Sorgfaltserklärung des Lieferanten stützen, nachdem sie sichergestellt haben, dass der Lieferant über ein robustes Sorgfaltspflichtsystem verfügt. Die DDS-Referenz- und Verifikationsnummern seien daher die einzigen Informationen, die systematisch entlang der Wertschöpfungskette weitergegeben werden müssen.
Folglich müssten Geolokalisierungsdaten nicht zwingend an den nachgelagerten Akteur oder Händler weitergegeben werden, und in jedem Fall sind diese Informationen möglicherweise nicht über das EU-Informationssystem abrufbar. Geolokalisierungsdaten könnten gelegentlich bereitgestellt werden, falls dies im Rahmen von Risikobewertungs- oder Risikomanagementmaßnahmen als notwendig erachtet wird.
Das EUDR-Informationssystem, das alle Sorgfaltserklärungen erfasst, ist nach Aussage der Verbände nicht dafür ausgelegt, allen Nutzern vollständige Offenlegung zu gewähren, sondern lediglich den zuständigen Behörden. Sollte der erste Akteur in der Lieferkette beschließen, die Geolokalisierungsdaten für seinen Kunden sichtbar zu machen, stehe es jedem weiteren Akteur in der Kette frei, diese Daten für seine direkten Kunden sichtbar zu machen oder nicht. Infolgedessen könnten Unternehmen weiter entlang der Wertschöpfungskette – wie Druckereien, Verlage oder Einzelhändler – möglicherweise nie Zugriff auf die Geolokalisierungsdaten der holzbasierten Produkte haben, die sie über das EU-Informationssystem auf den Markt bringen.
Die unterzeichnenden Organisationen dieser Klarstellung sind:
CEPI – Confederation of European Paper Industries
EMMA – European Magazine Media Association
ENPA – European Newspaper Publishers’ Association
EPC – European Publishers Council
FEP – Federation of European Publishers
INTERGRAF – European Federation for Print and Digital Communication
News Media Europe.