Diese Punkte sollten Cyber-Risk-Versicherungen zwingend abdecken
von Redaktion print.de,
Die Möglichkeiten von Cyber-Kriminellen in den vielfältigen digitalisierten Prozessen von Medienunternehmen Schaden anzurichten, sind nahezu unerschöpflich. Außer durch präventive Maßnahmen im Qualitäts- und Risiko-Management kann existentieller Schaden für ein Unternehmen eigentlich nur über Cyber-Risk-Versicherungen abgewendet werden. Doch die meisten Unternehmer sind schon mit dem Anforderungskatalog an eine solche Versicherung überfordert.
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Doppel-Maßnahme: Prävention und Schutz durch Versicherungen
Folgende Bausteine sollten unbedingt zur Mindestabsicherung eines Unternehmens im Rahmen einer Cyber-Risk-Versicherung gehören:
Eigenschaden: Forensik, Wiederherstellung von Daten und Software
Betriebsunterbrechungsschäden
Haftpflichtansprüche Dritter
Benachrichtigungskosten bei Datenschutzverletzungen
Bußgelder wegen Datenschutzverletzungen, sofern gesetzlich zulässig
Schadenersatzansprüche aus Verzögerung der Leistung
Straf-Rechtsschutz
Krisenkommunikation, PR-Maßnahmen sowie Assistance-Leistungen rund um die Uhr
Vertrauensschadendeckung
Neben diesen Bausteinen sollten bei der Wahl einer Cyber-Versicherung die Obliegenheiten der Versicherungsnehmer besonders beachtet werden. Viele Konzepte am Versicherungsmarkt schränken den Versicherungsschutz über erhöhte Sicherheitsanforderungen an die IT, welche nur mit sehr hohem Aufwand eingehalten werden können, stark ein.
Wie ausgebufft Hacker inzwischen schon gegen Unternehmen vorgehen, lesen Sie hier. [6906]
Die genannten Anforderungen sind leider zu oberflächlich, als dass sie einer nicht-sachkundigen Person weiterhelfen.
Ich mache das an zwei Punkten deutlich:
1. “Wiederherstellung von Daten und Software”
Es finden sich immense Unterschiede bei den Cyber-Versicherern, WELCHE Daten und WELCHE Software AUS WAS heraus in WELCHEN ZUSTAND wiederhergestellt werden. So gibt es Einschränkungen für verschiedene Arten von Speichermedien, verschiednene Anforderungen an das Back-Up, Einschränkungen insbeondere bei unfertigen Datensätzen und individuell angepassten oder hergestellten Programmen.
Je nach Setup des Versicherten bedeuten diese Unterschiede alles oder nichts.
2. “Bußgelder bei Datenschutzverletzungen, sofern gesetzlich zulässig”
Hier suggeriert der Artikel, Bußgelder aufgrund von Datenschutzverletzungen seien versicherbar. Dies ist in der gesamten EU (Anwendungsbereich der DSGVO) nicht der Fall, auch wenn es in den Policen steht.
Vielen Dank für Ihren Beitrag. Ihrem Know-how-Background zufolge vertraue ich auf Ihre Bewertung! Da verfügen Sie sicherlich über einen großen Erfahrungsschatz.
Unser Anspruch war es aber auch nicht, vollumfänglich über Cyber-Risk-Versicherungen zu informieren (wir sind ja schließlich kein Versicherungs-Magazin), sondern vor allem eine gewisse »Awareness« bei den Mittelständlern der Druckindustrie hinsichtlich solcher Produkte zu erzeugen. Da hapert es nämlich gewaltig in der Branche.
Im konkreten Informationsfall müsste (und würde sicherlich auch) ein jeder Unternehmer natürlich inhaltlich tiefer einsteigen müssen. Zum Beispiel über Ihre Plattform!?!? 😉
Vielleicht kann unsere kleine Aufzählung aber zumindest schon mal als grober inhaltlicher »Fahrplan« dienen …
Die genannten Anforderungen sind leider zu oberflächlich, als dass sie einer nicht-sachkundigen Person weiterhelfen.
Ich mache das an zwei Punkten deutlich:
1. “Wiederherstellung von Daten und Software”
Es finden sich immense Unterschiede bei den Cyber-Versicherern, WELCHE Daten und WELCHE Software AUS WAS heraus in WELCHEN ZUSTAND wiederhergestellt werden. So gibt es Einschränkungen für verschiedene Arten von Speichermedien, verschiednene Anforderungen an das Back-Up, Einschränkungen insbeondere bei unfertigen Datensätzen und individuell angepassten oder hergestellten Programmen.
Je nach Setup des Versicherten bedeuten diese Unterschiede alles oder nichts.
2. “Bußgelder bei Datenschutzverletzungen, sofern gesetzlich zulässig”
Hier suggeriert der Artikel, Bußgelder aufgrund von Datenschutzverletzungen seien versicherbar. Dies ist in der gesamten EU (Anwendungsbereich der DSGVO) nicht der Fall, auch wenn es in den Policen steht.
Herzlich,
Leonard Wolf
Hallo Herr Wolf.
Vielen Dank für Ihren Beitrag. Ihrem Know-how-Background zufolge vertraue ich auf Ihre Bewertung! Da verfügen Sie sicherlich über einen großen Erfahrungsschatz.
Unser Anspruch war es aber auch nicht, vollumfänglich über Cyber-Risk-Versicherungen zu informieren (wir sind ja schließlich kein Versicherungs-Magazin), sondern vor allem eine gewisse »Awareness« bei den Mittelständlern der Druckindustrie hinsichtlich solcher Produkte zu erzeugen. Da hapert es nämlich gewaltig in der Branche.
Im konkreten Informationsfall müsste (und würde sicherlich auch) ein jeder Unternehmer natürlich inhaltlich tiefer einsteigen müssen. Zum Beispiel über Ihre Plattform!?!? 😉
Vielleicht kann unsere kleine Aufzählung aber zumindest schon mal als grober inhaltlicher »Fahrplan« dienen …