Woher kommen Wölbneigung und Strichbrechen bei bedruckten Postkarten?

Abb. 1: Vergleich Wölbneigung zwischen streitgegenständlicher Produktion und Vergleichsproduktion.

Mit der Frage, ob die genannten Produkte verkaufbar sind, wandte sich ein Verlag an den Sachverständigen, da er mit der Qualität der Lieferung seiner in Auftrag gege­benen Post- und Klappkarten nicht einverstanden war. Nachdem die ausführende Druckerei nicht bereit war, den Schaden nachzubessern, wurde eine zweite Druckerei mit der Neuproduktion der Post- und Klappkarten beauftragt.

Die Nachproduktion war beanstandungsfrei. Im Rahmen einer Gutachtenerstellung war die Schadensursache als Basis für Reklamationsgespräche zu ermitteln.

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Beurteilung der Schadensbilder

Zur Beurteilung lagen jeweils 30 Post- und Klappkarten aus der beanstandeten Druckauflage sowie die Muster des Nachdruckes vor. Die Postkarten wurden wegen einer Wölbneigung und die Klappkarten wegen Strichbrechen beanstandet.

Für die visuelle Beurteilung der Postkarten wurden diese aus der Verpackung entnommen und einzeln sowie im Verbund im Raumklima nach DIN 50 014 (50 % rel. Luftfeuchte ± 2 % bei einer Temperatur von 23 °C) ausgelegt. Bei der visuellen Begutachtung zeigten alle streitgegenständlichen Postkarten unmittelbar nach freier Lagerung im Raumklima ein deutliches Aufwölben hin zur bedruckten Seite. Das Aufwölben wurde mit bis zu 1,0 cm gemessen. Die zum Vergleich vorgelegten Postkarten zeigten demgegenüber auch nach längerer Lagerung im Raumklima eine einwandfreie und nicht zu beanstandende Planlage. Die Abbildung 1 belegt im direkten Vergleich den Unterschied in der Planlage zwischen der streitgegenständlichen Produktion und der Vergleichsproduktion.

Die Klappkarten waren zum Großteil ungefalzt, aber zum Teil auch bereits manuell gefalzt bzw. fertig konfektioniert (gefalzt und zusammen mit Briefumschlag in Folie eingeschweißt). Die Klappkarten wurden, so wie es bei dickeren Kartonsorten praxisüblich ist, mit einer Rillung versehen. An den vorliegenden Mustern erfolgten ebenfalls visuelle Begutachtungen, Vermessungen unter dem Mikroskop sowie manuelle Falzversuche. Bei der visuellen Begutachtung der manuell gefalzten und der fertig konfektionierten Klappkarten aus beanstandeter Produktion zeigte sich ein visuell deutlich erkennbares, zum Teil großflächiges Aufbrechen des Kartons im Falzbereich.

Durch manuelle Falzversuche konnte bestätigt werden, dass die meisten Klappkarten aus der streitgegenständlichen Produktion im Bereich des Falzes deutlich aufbrechen. Bei den nachproduzierten Klappkarten war das Strichbrechen im Falz weniger deutlich erkennbar. Diese Beobachtung lässt u. a. die Vermutung aufkommen, dass die Ausführung der Rillung qualitativ unterschiedlich ist. Mikroskopische Aufnahmen bestätigten diese Vermutung. Die Rillwulst auf der Innenseite der beanstandeten Klappkarten zeigte eine unsaubere Ausführung, demgegenüber war das Erscheinungsbild der Rillung bei den nachproduzierten Klappkarten beanstandungsfrei (Abb. 2). Bei der schlechter ausgeführten Rillung ist deutlich erkennbar, dass die Rillwulst unsauber ausgeformt sowie weniger breit ist und somit eine unzureichende Materialverdrängung stattgefunden hat. Die durch die Rillung stattfindende Materialverdrängung im Kartongefüge ist wichtig für die Funktionalität des Falzes.

Die Qualität einer Rillung wird im Wesentlichen durch die Parameter: Rillnuttiefe, Rillmesserbreite, Rillnutbreite und Eindringtiefe des Rillmessers beschrieben. Eine optimal ausgeführte Rillung ist daran zu erkennen, dass diese vier Parameter unter Verwendung des zu rillenden Kartons so aufeinander abgestimmt werden, dass ein gutes Rillergebnis vorliegt.

Bewertung der Schadensbilder

Die Wölbung der streitgegenständlichen Postkarten wird offensichtlich durch eine Verspannung des eingesetzten Kartons hervorgerufen, welche sich insbesondere bei Einzelexemplaren auswirkt. Die Wölbneigung hätte demnach nach dem Zuschnitt auf die Einzelexemplare vom Verarbeitungsbetrieb bemerkt werden müssen und dieser hätte im Sinne der Einhaltung von Sorgfaltspflichten mit dem Auftraggeber Rücksprache halten müssen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Die Postkarten sind in diesem Zustand aus Sachverständigensicht schwer verkäuflich, da sich der Käufer instinktiv immer für ein plan liegendes und demnach einwandfrei wirkendes Produkt entscheiden wird.

Ein weiterer, schwerwiegender Mangel ist aus dem Grund gegeben, da sich die Postkarten im gewölbten Zustand nicht in den schnell laufenden automatischen Sortieranlagen der Post verarbeiten lassen. Zur Ausführung der Rillung wurde im Gutachten ausgeführt, dass die Rillung bei den streitgegenständlichen Klappkarten nicht optimal ausgeführt wurde. Die Rilltiefe scheint im Hinblick auf die Materialstärke des Kartons nicht tief genug und die Rillbreite nicht breit genug zu sein, um eine optimale Funktion der Rillung zu gewährleisten. Dies führte im Bereich der Rillung zum deutlich sichtbaren und zu beanstandendem Aufbrechen des Falzes.

Fazit

Der Schaden ist in diesem Fall aus Sachverständigensicht dem ausführenden Betrieb zuzuschreiben. Die Postkarten hätten so nicht ausgeliefert werden dürfen.

Der Gutachter

Der Autor Michael Kirmeier, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Qualitätsbeurteilung von Druckerzeugnissen, betreibt ein Sachverständigenbüro in München und ist für Firma Prüfbau tätig.E-Mail: mk@druckgutachten.de Tel.: 0 89/62 26 94 03 www.druckgutachten.de